Begriffserklärung EnEV
Die Abkürzung „EnEV“ steht für Energieeinsparverordnung.
Es handelt sich hierbei um eine Bundesrechtsverordnung mit dem Geltungsbereich in der Bundesrepublik Deutschland. Die erste Fassung der EnEV trat am 01. Februar 2002 in Kraft und löste hier die Wärmeschutzverordnung sowie die parallel dazu geltende Heizungsanlagenverordnung ab. In der Zwischenzeit wurde die EnEV immer wieder novelliert.
Ziel der aktuellen EnEV (2009)
Die EnEV 2009 hat die 30-prozentige Senkung des Energieverbrauchs für Heizung und Warmwasser in Gebäuden zum Ziel. Hierzu regelt die EnEV unter anderem
- die Werte bei Neubauten sowie bei Bestandsgebäuden für den Energieverbrauch sowie die Gebäudedämmung. Diese sind in der EnEV festgelegt und müssen eingehalten werden.
- dass jeder Verkäufer oder Vermieter jedem potentiellen Käufer oder Mieter einen gültigen Gebäudeenergieausweis vorlegen muss.
Für wen gilt die EnEV?
Die EnEV verpflichtet Eigentümer Nachrüstungen vorzunehmen. (Nachrüstpflicht)
Die EnEV gilt für Eigentümer eines Hauses (mit maximal zwei Wohneinheiten), welche dieses nach dem 01. Februar 2002 gekauft haben, oder in dieses eingezogen sind.
Bei Personen, die bereits vor dem 1. Februar 2002 ein Haus besessen, oder bewohnt haben, hat die EnEV keine großen Auswirkungen.
Die EnEV gilt:
- für Neubauten
- bei Wechsel des Eigentümers. Für die Erfüllung der Nachrüstpflicht hat der neue Eigentümer mindestens zwei Jahre Zeit
- bei Umbauten. Werden Änderungen an bestehenden Bauteilen vorgenommen, oder werden Bauteile neu Eingebaut oder Ausgetauscht, tritt die EnEV in Kraft.
Durch die EnEV sind Planer zur Einhaltung der Verordnung verpflichtet.
Nachrüstpflicht bei Bestandsgebäuden
Bei Bestandsgebäuden wird bei der Nachrüstpflicht zwischen unbedingten und bedingten Forderungen unterschieden.
Bedingte Forderungen:
Steht ohnehin eine Modernisierung an, müssen folgende Forderungen erfüllt werden:
- Die bestehende Dämmung darf durch einen Umbau nicht verschlechtert werden.
- Tauscht der Eigentümer in großem Umfang seine Fenster aus oder bringt er zum Beispiel eine Außenwanddämmung auf, müssen hier die in der EnEV festgelegten Mindestwerte eingehalten werden. Die Werte können sich zum einen am einzelnen Bauteil orientieren, zum anderen aber auch am Jahres-Primärenenergiebedarf, sowie am Transmissionswärmeverlust für Neubauten. Die geltenden Grenzwerte für Neubauten dürfen bei Nachrüstungen an Bestandsgebäuden um maximal 40 % überschritten werden. Bei Anbauten von mehr als 50 m² an Bestandsgebäuden müssen die forgegebenen Werte von Neubauten eingehalten werden.
- Baut der Hausbesitzer eine Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger ein, oder wechselt er diese aus, muss er sich dabei an die festgelegten Regelungen halten.
- Sollen Warmwasserleitungen und Armaturen ersetzt werden, muss die Wärmeabgabe dieser begrenzt werden.
Unbedingte Forderungen:
- Bei Wechsel des Hausbesitzers muss der neue Hauseigentümer folgende Forderungen auf jeden Fall erfüllen:
- Hauseigentümer oder Neubezieher des Eigentums nach dem 1.2.2002 müssen die oberste Geschossdecken zwischen beheiztem Raum und unbeheizten Dachboden dämmen, wenn dieser nicht begehbar ist, aber zugänglich. Die Dämmung muss so sein, dass der festgelegte
U-Wert (0,24 W/m²K) nicht überschritten wird. Die Dämmung des Dachbodens muss kurzerhand erfolgen. - Neue Hauseigentümer, die die Immobilie nach dem 1. 2. 2002 übernommen haben, müssen Heizkessel mit gasförmigen oder flüssigem Brennstoff, welche vor dem 1. 10. 1978 aufgestellt wurden außer Betrieb nehmen.
- Freiliegende Warmwasserrohre und Armaturen müssen vom neuen Eigentümer sofort nach der EnEV vorgegebenen Dämmstärke gedämmt werden.
- Zentralheizungen, sofern vorhanden müssen die Wärmezufuhr selbstständig steuern. Die Zentralheizung muss zur Steuerung mit elektrischen Antrieben ausgestattet werden.
- Sind zur raumweiten Wärmeregulierung keine Thermostate vorhabend, müssen diese nachgerüstet werden.
- Erreichen Nachtspeicherheizungen im Januar 2020 ein Alter von 30 Jahren und mehr, dürfen sie, wenn sie für mehr als 5 Wohneinheiten als Heizung dienen nicht mehr betrieben werden.
Die Novellierung der EnEV 2009 wurde bereits von federführenden Bundesministerien angekündigt. Für Neubauten und Modernisierungen sollen die energetischen Anforderungen nochmals um 30 % verschärft werden.
Der Energieausweis
Der Energieausweis ist ein Dokument, das ein Gebäude energetisch bewertet. Ausstellung, Verwendung, Grundsätze und Grundlagen der Energieausweise werden in Deutschland in der Energieeinsparverordnung (EnEV) geregelt. Diese Rechtsnormen sollen die EG-Richtlinie 2002/91/EG (EPBD Energy Performance of Buildings Directive) über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in nationales Recht umsetzen. Weiterführende Information gibt die Deutsche Energie-Agentur (www.dena.de).