Neue EU-Gebäuderichtlinie

Am 8. Juli 2010 ist eine neue EU-Richtlinie über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in Kraft getreten (Richtlinie 2010/31/EU), welche die gleichlautende Richtlinie 2002/91/EG ersetzen soll. Die Regelung soll die Anforderungen an die Energieeffizienz von Gebäuden in den nächsten Jahren deutlich steigern und so dazu beitragen, dass Europa seine Ziele zur Energieeinsparung erreicht.

Die am 18. Juni 2010 im Amtsblatt veröffentlichte Richtlinie soll bis zum 9. Juli 2012 in nationales Recht überführt werden. Die Anforderungen selbst gelten in der Praxis ab dem 9. Januar 2013, teilweise ab dem 9. Juli 2013. Das Niedrigstenergiegebäude wird für alle ab dem 31. Dezember 2020 Pflicht. Eine kurze Erläuterung der Richtlinie ist beigefügt.

EU-Gebäude-Richtlinie 2010

EU-Gebäude-Richtlinie 2010 Erläuterung

In Deutschland regelt die Energieeinsparverordnung – kurz EnEV – die Umsetzung der aktuellen Vorgaben. Es handelt sich hierbei um eine Bundesrechtsverordnung mit dem Geltungsbereich in der Bundesrepublik Deutschland. Die erste Fassung der EnEV trat am 01. Februar 2002 in Kraft und löste hier die Wärmeschutzverordnung sowie die parallel dazu geltende Heizungsanlagenverordnung ab. In der Zwischenzeit wurde die EnEV immer wieder novelliert; auch vor dem Hintergrund der neuen europaweiten Standards.

Die (noch) aktuelle EnEV 2009 hat bereits die 30-prozentige Senkung des Energieverbrauchs für Heizung und Warmwasser in Gebäuden zum Ziel. Hierzu regelt die EnEV unter anderem

  • die Werte bei Neubauten sowie bei Bestandsgebäuden für den Energieverbrauch sowie die Gebäudedämmung. Diese sind in der EnEV festgelegt und müssen eingehalten werden.
  • dass jeder Verkäufer oder Vermieter jedem potentiellen Käufer oder Mieter einen gültigen Gebäudeenergieausweis vorlegen muss. 

Die EnEV verpflichtet Eigentümer Nachrüstungen vorzunehmen (Nachrüstpflicht)

Die EnEV gilt für Eigentümer eines Hauses (mit maximal zwei Wohneinheiten), welche dieses nach dem 01. Februar 2002 gekauft haben, oder in dieses eingezogen sind. Bei Personen, die bereits vor dem 1. Februar 2002 ein Haus besessen, oder bewohnt haben, hat die EnEV keine großen Auswirkungen. Die EnEV gilt:

  • für Neubauten
  • bei Wechsel des Eigentümers. Für die Erfüllung der Nachrüstpflicht hat der neue Eigentümer mindestens zwei Jahre Zeit
  • bei Umbauten. Werden Änderungen an bestehenden Bauteilen vorgenommen, oder werden Bauteile neu Eingebaut oder Ausgetauscht, tritt die EnEV in Kraft.

Durch die EnEV sind Planer zur Einhaltung der Verordnung verpflichtet.

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